Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 326/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sparkassenrat

Paragraph 17, (1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.

  1. Absatz 2Dem Sparkassenrat obliegen weiters:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter sowie der stellvertretenden Vorstandsmitglieder;
    3. Ziffer 3
      der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; der Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (Paragraph 16, Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen bei Krediten, insbesondere über Art und Höchstgrenzen derselben;
    6. Ziffer 6
      die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (Paragraph 24,);
    7. Ziffer 7
      die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts sowie die Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
    8. Ziffer 8
      bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Lageberichts und des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, an die Vereinsversammlung;
    9. Ziffer 9
      die Festsetzung der Sitzungsgelder;
    10. Ziffer 10
      die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands;
    11. Ziffer 11
      die Beschlußfassung über die Verschmelzung oder die Auflösung der Sparkasse;
    12. Ziffer 12
      die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.
  2. Absatz 3Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß Paragraph 92, BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.
  3. Absatz 4Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmten Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrats oder eines dazu gemäß Paragraph 18, Absatz 5, eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.
  4. Absatz 5Die Beschlüsse gemäß Absatz 2, Ziffer 11 und Absatz 3, über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (Paragraph 92, BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung.
  5. Absatz 6Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt dreißig nicht übersteigen.
  6. Absatz 7Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen der Bürgermeister der Haftungsgemeinde (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5,), bei Vereinssparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung kann anstelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des Sparkassenrats bestellen.
  7. Absatz 8Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (Paragraph 9, Absatz 2,) zu wählen.
  8. Absatz 9Die Mitglieder des Sparkassenrats können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(10) Die Mitglieder des Sparkassenrats können nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.

Anmerkung

Zu Abs. 2 Z 7 und 8: Mit 1. 1. 1994 wurde der Ausdruck
„Geschäftsberichts” durch „Lageberichts” ersetzt.
Zu Abs. 3: Mit dem gleichen Datum wurden die Verweise auf Ӥ 12
Abs. 6 KWG” und „§ 12 Abs. 7 KWG” durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG”
und „§ 23 Abs. 7 BWG” ersetzt.
Zu Abs. 3 und 5: Ebenso wurden die Worte „des gesamten
Unternehmens” durch die Worte „des Unternehmens” ersetzt. Weiters
wurde der Verweis auf „§ 8a” durch „§ 92 BWG” ersetzt.
(vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047010

Alte Dokumentnummer

N3197924571L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P17/NOR12047010

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