Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 16

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorstand

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Sparkasse hauptberuflich tätig sein. Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die in Absatz eins, festgelegte Anzahl der Mitglieder des Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.
  3. Absatz 3Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, der vom Sparkassenrat zu bestellen ist, gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
  4. Absatz 4Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht (Paragraph 14, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98) rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
  5. Absatz 5Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen, die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung vorzulegen ist.
  6. Absatz 6Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen.
  7. Absatz 7Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
  8. Absatz 8Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln.
  9. Absatz 9Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind.
  10. Absatz 10Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von Paragraph 15, Absatz eins und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P16/NOR40020776

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