(3)Absatz 3Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen; auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen.