Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sparkassengesetz § 12

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Auflösung des Vereins

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.
  2. Absatz 2Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.
  3. Absatz 3Bei Auflösung des Vereins gemäß Absatz 2, hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  4. Absatz 4Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Absatz 2, bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.
  5. Absatz 5Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40020774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P12/NOR40020774

Navigation im Suchergebnis