(2a)Absatz 2 aAls Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer eins,, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.