Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 24,

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (Paragraph 24, Absatz eins, Sparkassengesetz) durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
  2. Absatz 2Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.
  4. Absatz 4Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.
Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß Paragraph 7, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß Paragraph 97, WTBG ruhen oder gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist Paragraph 15, Sparkassengesetz, auf die Prüfer Paragraph 15, Absatz eins und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.
  3. Absatz 2 aAls Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer eins,, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 3,

Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

    Anmerkung, Paragraph 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)

Paragraph 6,

Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.
  2. Absatz 2Der Bericht über eine Sonderprüfung (Paragraph 6,) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.
Paragraph 8,

Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß Paragraph 274, Absatz 2, HGB abzuschließen.
  2. Absatz 2Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, Absatz eins, HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
  3. Absatz 3Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; Paragraph 274, Absatz 3, HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.
Paragraph 10,

Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Absatz eins,) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

    Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40181575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/ANL1/NOR40181575

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