Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern Art. 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Typ

Vertrag - Rumänien

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

10.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz einsBezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  2. Absatz 2Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Artikels gelten die von den rumänischen Staatsunternehmen an den Staatshaushalt abgeführten Gewinnanteile als Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien.

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047079

Alte Dokumentnummer

N3197935731J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/6/A24/NOR12047079

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