Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieförderungsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EnFG
Index
58/05 Förderungen
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3,
BGBl. Nr. 80/1994.
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2)Absatz 2Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3)Absatz 3Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005035