Bundesrecht konsolidiert

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Energieförderungsgesetz 1979 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieförderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 567/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EnFG

Index

58/05 Förderungen

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  2. Absatz 2Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
  3. Absatz 3Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/567/P9/NOR40005035

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