In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation vom 11. Dezember 1957 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitz in Übereinstimmung mit den in den Statuten der Organisation niedergelegten Zielen und Aufgaben der Organisation angeboten und daß die Organisation dieses Angebot angenommen hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958, und 413/1971