Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (in der Folge “Institut” genannt) werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt: Dem Internationalen Institut für angewandte Systemanalyse (in der Folge “Institut” genannt) werden die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt:
(1)Absatz einsBefreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit:
Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);
Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
Erbschaftssteueräquivalent;
Auf Grund der in Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.Auf Grund der in Ziffer eins, genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.
(2)Absatz 2Entlastung der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, von der Umsatzsteuer und den Mineralölsteuern nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:
Ein Anspruch auf Umsatzsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, BGBl. Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sinngemäß Anwendung finden.Ein Anspruch auf Umsatzsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sinngemäß Anwendung finden.
Ein Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung besteht nur im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden. Die Mineralölsteuerentlastung wird im Weg eines Vergütungsverfahrens herbeigeführt, für das die Regelungen sinngemäß gelten, die bei Vergütung an ausländische Vertretungsbehörden angewendet werden.
(3)Absatz 3Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist und aller Urkunden über solche von:
(4)Absatz 4Befreiung vom Zöllen und anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen
der Gegenstände, die vom Institut für seine amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden,
der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für das Institut eingeführt werden, soweit sie für die amtliche Tätigkeit benötigt werden.
Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach Z 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit nur so lange, als diese im Gebrauch des Instituts stehen.Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach Ziffer eins und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet an andere Personen überlassen oder übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht im Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit nur so lange, als diese im Gebrauch des Instituts stehen.
Anmerkung
Befreiungen gem. Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 3 Z 1 rückwirkend ab 1. Jänner 1973.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Importverbot, Importbeschränkung, einführen, Beschränkung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Gesetzesnummer
10000655
Dokumentnummer
NOR12009357
Alte Dokumentnummer
N11979162960