Bundesrecht konsolidiert

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100 S - Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz § 3

Kurztitel

100 S - Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat das Festspiel- und Kongreßhaus und die Anlage der Seebühne sowie die Inschrift „Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz“ und die Jahreszahl „1979“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Gesetzesnummer

10004302

Dokumentnummer

NOR12046993

Alte Dokumentnummer

N3197920824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/406/P3/NOR12046993

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