Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherung (BRD) Anl. 1

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 392/1979

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Schlußprotokoll
zu dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens über Arbeitslosenversicherung geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht:

1. Zu Artikel 2 Absatz 2

Das Abkommen berührt nicht das Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung.

2 Zu Artikel 3

Mitglieder des in der Donauschiffahrt beschäftigten fahrenden Personals, die in dieser Eigenschaft insgesamt 5 Jahre beschäftigt waren und weder österreichische noch deutsche Staatsangehörige sind, stehen in den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 des österreichisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit den Staatsangehörigen des Vertragsstaates gleich, dessen Rechtsvorschriften gelten.

3 Zu Artikel 3

Zu den Flüchtlingen und Staatenlosen im Sinne des Artikels 3 gehören

  1. Litera a
    Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen,
  2. Litera b
    Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

4 Zu Artikel 5

Bei Arbeitnehmern, die aufgrund des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, wird bei Erhebung der Umlage nach Paragraph 186 a, des Arbeitsförderungsgesetzes der Bruttoarbeitslohn zugrunde gelegt, der bei Vorliegen einer Steuerpflicht lohnsteuerpflichtig wäre.

5 Zu Artikel 6

Unter Anspruch auf Leistungen im Sinne des Artikels 6 sind insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden und die anspruchseinschränkenden Umstände sowie Rückforderungen zu verstehen.

6 Zu Artikel 6

Bei der Bemessung von Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften ist erforderlichenfalls die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer maßgebend wäre, wenn er der Steuerpflicht unterläge.

7 Zu Artikel 6 folgende

Das Arbeitslosengeld darf nicht deshalb versagt werden, weil die Befugnis zur erneuten Aufnahme einer Beschäftigung an die Erteilung einer Genehmigung durch die Behörde gebunden ist. Kurzarbeitsbeihilfe (Kurzarbeitergeld) darf nicht deshalb versagt werden, weil die Kurzarbeit durch Entlassung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, hätte vermieden werden können.

8 Zu Artikel 6

Zur Durchführung der österreichischen Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz (politischer Bezirk Reutte) und Mittelberg (politischer Bezirk Bregenz) kann die zuständige österreichische Behörde durch Verordnung Näheres bestimmen.

9 Zu Artikel 7

Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich gestellt, dann verlängern sich die Rahmenfristen nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz um Zeiträume, in denen der Arbeitslose in der Bundesrepublik Deutschland

  1. Litera a
    einen geregelten Lehrgang zur beruflichen Fortbildung besucht hat, durch den er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. Litera b
    Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, sofern er vorher in Österreich in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand;
  3. Litera c
    Krankengeld oder Wochengeld bezogen hat;
  4. Litera d
    infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 1 Litera k und l war.

10 Zu Artikel 8

Für den Bezug von Notstandshilfe (Arbeitslosenhilfe) gilt in den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 Satz 1 der Bezug von Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat als Vorbezug.

11 Zu Artikel 11

Es besteht Einvernehmen, daß die Portokosten nicht zu den Barauslagen im Sinne des Artikels 11 Satz 2 gehören.

12 Zu Artikel 12

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn anstelle der Beglaubigung eine ähnliche Förmlichkeit vorgeschrieben ist.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1978 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008449

Dokumentnummer

NOR40003788

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/392/ANL1/NOR40003788

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