DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Vertrages vom 29. Feber 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *) (im folgenden „Vertrag vom 29. Feber 1972“ genannt) neu festzulegen, den Grenzverlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ klarzustellen sowie Befugnisse der nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Feber 1972 bestellten Grenzkommission zu regeln, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich den ao. und bev. Botschafter
Herrn Dr. Willfried Gredler
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Herrn Dr. Walter Gehlhoff
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1975*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,