Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 1

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    2. Ziffer 2
      Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    3. Ziffer 2 a
      Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
    4. Ziffer 3
      Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
    5. Ziffer 4
      Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
    im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
  2. Absatz 2Externistenprüfungen sind unzulässig:
    1. Ziffer eins
      über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;
    3. Ziffer 3
      über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    4. Ziffer 4
      über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
    5. Ziffer 5
      über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
    6. Ziffer 6
      über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
    7. Ziffer 7
      über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    8. Ziffer 8
      über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  4. Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. Ziffer 2
      weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
  5. Absatz 6Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.

Schlagworte

Kindergartenpraxis, Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 333/1979, Hortpraxis

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40253235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P1/NOR40253235

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