Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) Art. 9

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1979

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046924

Alte Dokumentnummer

N3197914253A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/34/A9/NOR12046924

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