Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1)Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3)Absatz 3Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines See- oder Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, die die Gewinne aus dem Betrieb des See- oder Binnenschiffes oder Luftfahrzeuges erzielt.
Schlagworte
Seeschiff
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
10004295
Dokumentnummer
NOR12046930
Alte Dokumentnummer
N3197914259A