Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) Art. 14

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1979

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Steuerberater.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046929

Alte Dokumentnummer

N3197914258A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/34/A14/NOR12046929

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