Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.02.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2)Absatz 2Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3)Absatz 3Die Ernennung des Beamten, der (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
Schlagworte
Beförderung, Beförderungstermin, Überstellung, Ernennungsvorbehalt
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12106211
Alte Dokumentnummer
N6199218327J