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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 67

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berücksichtigung von Zeiten eines Dienstverhältnisses und des Erholungsurlaubes aus einem Dienstverhältnis

Paragraph 67,
  1. Absatz einsFür die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Paragraphen 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Dienstverhältnisses verfallen wäre.

Schlagworte

Verfall, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088938

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P67/NOR40088938

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