Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 61

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 46 und 53 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
  2. Absatz 2Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den Paragraphen 56, Absatz 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
  3. Absatz 3Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht, Ehe, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Gutachten, Sachverständiger

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P61/NOR40185494

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