Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstweg

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel,
    2. Ziffer 2
      Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Vorgesetzter, Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P54/NOR40171890

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