Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
29.12.2011
Außerkrafttretensdatum
24.02.2023
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Meldepflichten
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a)Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b)Absatz eins bDer Leiter der Dienststelle kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
(1c)Absatz eins cIst eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Schlagworte
Strafbarkeit, Dienststellenleiter, Ehe, Abzeichen, Meldepflicht, Adresse
Im RIS seit
02.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40133717