Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Meldepflichten

Paragraph 53,
  1. Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
  2. Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. Absatz eins bDer Leiter der Dienststelle kann aus
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. Absatz eins cIst eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. Absatz 2Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    6. Ziffer 6
      Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

Schlagworte

Strafbarkeit, Dienststellenleiter, Ehe, Abzeichen, Meldepflicht, Adresse

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40133717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P53/NOR40133717

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