Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50b
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001
geboren sind (vgl. § 284 Abs. 52).
Text
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
§ 50b.
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047290