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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001
geboren sind (vgl. § 284 Abs. 52).

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

§ 50b.
  1. Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  3. Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50b/NOR40047290

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