Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 45b

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Teamarbeitsbesprechung

Paragraph 45 b,
  1. Absatz einsJeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
  2. Absatz 2Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.
  3. Absatz 3Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107865

Alte Dokumentnummer

N6199413505A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P45b/NOR12107865

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