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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Dienstpflichten

--------------------------

§ 43.
  1. Absatz einsDer Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Schlagworte

Treue, Unterstützung, Information

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P43/NOR40030914

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