Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausnahmen für Beamte bestimmter Dienstbereiche

Paragraph 41,
  1. Absatz einsParagraph 38, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 40, Absatz 2, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  2. Absatz 2Die Versetzung eines Beamten von einem in Absatz eins, angeführten Dienstbereich in ein anderes Ressort ist mit Bescheid zu verfügen.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG) anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist auch auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b anzuwenden, wenn die Versetzung
    1. Ziffer eins
      innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und
    2. Ziffer 2
      im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion
    erfolgt.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40139286

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41/NOR40139286

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