Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 39
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 26.03.2017
§ 38a am 26.03.2017
§ 39a am 26.03.2017
Alle Fassungen
§ 39 heute
§ 39 gültig ab 01.01.1980
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG
1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstzuteilung
§ 39.
Paragraph 39,
(1)
Absatz eins
Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)
Absatz 2
Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)
Absatz 3
Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1.
Ziffer eins
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2.
Ziffer 2
sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)
Absatz 4
Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)
Absatz 5
Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Schlagworte
Zuweisung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098848
Alte Dokumentnummer
N61979111980
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P39/NOR12098848
Navigation im Suchergebnis