Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Nebentätigkeit

--------------

§ 37.
  1. Absatz einsDem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  2. Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3Der Beamte,
    1. Ziffer eins
      dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet,
    darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Zentralstelle

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40066675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P37/NOR40066675

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