Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
30.12.2008
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
4. Unterabschnitt
Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundeskanzlers zur Förderung
der Personal- und Verwaltungsentwicklung
Aufgabenbereich
§ 34.
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.
(2)Absatz 2Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.
(3)Absatz 3Der Bundeskanzler kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.
(4)Absatz 4Der Bundeskanzler hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.
(5)Absatz 5Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundeskanzler hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.
Schlagworte
Personalentwicklung, Weiterbildungsangebot, Ausbildungsangebot,
Personalentwicklungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40103578