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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 31

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsverfahren

Paragraph 31,
  1. Absatz einsPrüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,
    2. Ziffer 2
      die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
  3. Absatz 3Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
  5. Absatz 5Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
  7. Absatz 7Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Zuweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P31/NOR40034418

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