Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 2

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS

Ernennung

Begriff

Paragraph 2,
  1. Absatz einsErnennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
    2. Ziffer 2
      die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
    3. Ziffer 3
      der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
  3. Absatz 3Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
  4. Absatz 4Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
    1. Ziffer eins
      mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
  5. Absatz 5Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.

Schlagworte

Mitteilung, Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P2/NOR40030906

Navigation im Suchergebnis