Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.05.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsErnennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wennAbweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3)Absatz 3Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wennEine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4)Absatz 4Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5)Absatz 5Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt.
Schlagworte
Mitteilung, Bescheid
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40030906