Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 197

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel

Paragraph 197, (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel "Professor", wenn er jedoch Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist, der Amtstitel "Direktor", vorgesehen.

  1. Absatz 2Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Hochschullehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel "Direktor" dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.

Anmerkung

Siehe Art. VIII der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103304

Alte Dokumentnummer

N61988102733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P197/NOR12103304

Navigation im Suchergebnis