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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufgaben der Hochschullehrer

(Rechte und Pflichten)

Paragraph 155, (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.

  1. Absatz 2Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.
  2. Absatz 3Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.
  3. Absatz 4Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten (Paragraph 37,).
  4. Absatz 5Die Verwaltung umfaßt die Tätigkeiten, die in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften für die Universitäten (Hochschulen) umschrieben sind.
  5. Absatz 6Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im Paragraph 54, UOG genannt sind.
  6. Absatz 7Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
  7. Absatz 8Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Absatz eins bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
  8. Absatz 9Auf Hochschullehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Organisationsvorschrift, Studienvorschrift, Vorschrift, Ausbildungskosten

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103177

Alte Dokumentnummer

N61988101076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P155/NOR12103177

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