(4)Absatz 4Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.