Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-
gezogen sind
§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden. Paragraph 139, Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.