Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran-
gezogen sind
§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden. Paragraph 139, Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die im Paragraph eins, des Heeresdisziplinargesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1975, angeführten Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.