Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
01.09.2017
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2)Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40042874