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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
  2. Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P13/NOR40034407

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