Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
10.08.2002
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2)Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40034407