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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/04

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/04

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4

(Qualifizierter mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

4.1. Eine in den Ziffer 4 Punkt 2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 4 Punkt 5 bis Ziffer 4 Punkt 15, vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.

4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.

4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 95,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,

4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,

4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,

4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.

4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,

4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,

Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Vorheriger SuchbegriffLenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8,

Fachliche Eignung

4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Berufskraftfahrer

4.8. (1) Für Berufskraftfahrer

  1. Litera a
    der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
  2. Litera b
    die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. römisch III Paragraph 10, der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,, und
  3. Litera c
    Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

  1. Absatz 3Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.

Facharbeiter

4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.

Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter

4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und

  1. Litera a
    Ausübung einer leitenden Funktion oder
  2. Litera b
    Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.

Militär-Luftfahrttechnischer Dienst

4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.

Munitionsfacharbeiter

4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 13, Litera c, angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.

Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht

4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht

  1. Litera a
    der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
  2. Litera b
    der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung

4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,

  1. Litera a
    die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
    2. Sub-Litera, b, b
      Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
    3. Sub-Litera, c, c
      zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
  2. Litera b
    eine Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
    2. Sub-Litera, b, b
      Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
    3. Sub-Litera, c, c
      ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
    4. Sub-Litera, d, d
      Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.

Definitivstellungserfordernisse:

4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 1 Z 34: das zu ersetzende Zitat lautet statt „Z 4.17“ richtig „4.17“.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230125

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1_04/NOR40230125

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