3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
3.1. Eine in den Z 3.2 bis 3.10.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 3.11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse.3.1. Eine in den Ziffer 3 Punkt 2 bis 3.10.4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 3 Punkt 11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:
imSub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.
3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
3.3.3. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium in 3400 Klosterneuburg, Buchberggasse 31, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 77,
3.3.4. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit mehr als 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47.
3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,
3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeisterin oder Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,
(Anm.: Z 3.4.3. aufgehoben durch Art. 1 Z 110, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 110,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
(Anm.: Z 3.5.4. aufgehoben durch Art. 1 Z 111, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 111,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle,
3.5.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnik Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.5.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit bis zu 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 2380 Perchtoldsdorf, Roseggergasse 2-4, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 4840 Vöcklabruck, Englweg 2,
3.5.9. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150,
3.5.10. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
3.5.11. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt,
3.5.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Kanzlei
in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Referat Präs/1a),
in der Bildungsdirektion für Wien (Referat Präs/1c),
3.5.13. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz.
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
3.6.1. im Bundesministerium für Justiz
Leiterin oder Leiter der Teamassistenz bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz,
3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,
3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro römisch VI.2.2 im Bundeskriminalamt,
3.6.4. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,
3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion I der Zentralstelle,3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,
3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,
3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.
3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion I in der Zentralstelle,3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 3.6.10. aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 115,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
3.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.
3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Sekretariates in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, wie z.B. die Leiterin oder der Leiter des Sekretariates Concordiaplatz 1,
3.7.3. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,
3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
3.7.5. im Bundesministerium für Justiz
Leiterin oder Leiter des Sekretariats der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
Kammerassistentin oder Kammerassistent beim Bundesverwaltungsgericht,
stellvertretende Leiterin oder stellvertretende Leiter der Zentralbibliothek des Oberlandesgerichts Graz,
3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
(Anm.: Z 3.7.13. aufgehoben durch Art. 1 Z 117, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 117,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
3.7.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.7.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für Personalvollziehungsaufgaben in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen.
3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,
3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit zusätzlichen Sekretariatstätigkeiten in einer Bildungsregion
der Bildungsdirektion Niederösterreich,
der Bildungsdirektion Oberösterreich,
3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, die oder der einer Abteilung oder mehreren Abteilungen zugeordnet ist, wie z.B. die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Abteilung I/6 (Allgemeinbildende höhere Schulen).
3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,
3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,
3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt,
3.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion II der Zentralstelle,3.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion römisch II der Zentralstelle,
3.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,
3.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeisterin oder Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark,
3.8.16. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Fachkraft zur Unterstützung der Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule mit mehr als 24 Klassen, an einer Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 20 Klassen oder an einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 14 Klassen, wie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 7210 Mattersburg, Hochstraße 1, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21, oder an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in 7400 Oberwart, Dornburggasse 93,
3.8.17. im Bundesministerium für Justiz
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,
Leiterin oder Leiter einer Geschäftsabteilung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,
Teamassistentin oder Teamassistent bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft.
3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,
3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,
3.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule,
3.9.6. im Bundesministerium für Justiz Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Unterhaltsvorschussreferat beim Oberlandesgericht Graz.
3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung bei der Kommandantin oder beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,
3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle,
3.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.10.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.
Vorverwendung und Grundausbildung
3.11.
Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht, und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Lehrabschluß, Meisterprüfung und Grundausbildung
3.12. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.11 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:3.12. Die Ernennungserfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung oder, sofern diese Gewerbe Tätigkeiten handwerklicher Natur zum Gegenstand haben, der Prüfung für gebundene Gewerbe oder für seinerzeitige konzessionierte Gewerbe und
erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Erlernung eines Lehrberufes
3.13. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen
nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung
3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.
(Anm.: Z 3.15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
Leiter eines Badebetriebes
3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. b oder der Z 3.12 lit. c der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, oder der Ziffer 3 Punkt 12, Litera c, der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Militär-Luftfahrttechnischer Dienst
3.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Z 3.23 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart, Militär-Luftfahrtwartin I. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart I. Klasse bzw. als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, BGBl. II Nr. 401/2012.3.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 23, der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart, Militär-Luftfahrtwartin römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse bzw. als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,.
Ehemalige Beamte des Exekutivdienstes und ehemalige Wachebeamte
3.18. Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:3.18. Die Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
Leiter einer Gebäudeaufsicht
3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(Anm.: Z 3.20 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 20, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 72,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
3.21. (1) Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Erfüllung der Erfordernisse für Kuriere der Präsidentschaftskanzlei, überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und die für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erforderliche Eignung.
(2)Absatz 2Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.Für Kraftwagenlenker einer im Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung
3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, Zeiten einer Verwendung
als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.
Meister
3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und3.23. Anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und
die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Rechnungsdienst
3.24. Arbeitsplätze mit überwiegend gleichartigen und periodisch wiederkehrenden Aufgaben des Rechnungsdienstes sind der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet und erfordern haushaltsrechtliche, buchhalterische und buchhaltungsrelevante Grundkenntnisse.
(Anm.: Z 3.25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 25, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
Schifffahrtsaufsichtsorgane
3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, folgende Erfordernisse:
Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG undder Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 3, SchFG und
der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999.der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) (Anm.: Z 3.27 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Ziffer 3 Punkt 27, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
Spezialarbeiter in besonderer Verwendung
3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtsaufsicht anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtsaufsicht anstelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,, der Ziffer 3 Punkt 23 und des Absatz eins, die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
Straßenmeister
3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.
(2)Absatz 2Das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch
die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und
eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
Technischer Dienst
3.30. Im technischen Dienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.3.30. Im technischen Dienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Verhandlungsschriftführer in Strafsachen
3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 3 Punkt 11, eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.
Wasserbaudienst
3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a eines der beiden folgenden Erfordernisse:3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, eines der beiden folgenden Erfordernisse:
die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter. Erfordernis ist in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst.
(2)Absatz 2Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Summe der folgenden Erfordernisse:
die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung und
die Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung.
Leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung
3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 3.113.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11,
die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung
als Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder,als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder, als leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
als Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten oder
als Baggermeister, das Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
Verwendung als Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung, die Erlernung eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Die Erlernung eines Lehrberufes wird durch eine gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb ersetzt.
Wirtschaftsdienst
3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.3.35. Für die in Ziffer 3 Punkt 16, angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.