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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/05

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/05

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

5.1. Eine in den Ziffer 5 Punkt 2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 5 Punkt 5 bis 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

Sub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.

5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,

5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,

5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.

5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,

5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),

5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,

5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,

5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.

5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.

Fachliche Eignung

5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Facharbeiter

5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13,

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.

Kraftwagenlenker

5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.

5.10. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten

5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.

Führer von Spezialfahrzeugen

5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera c, die erforderliche Berechtigung.

5.13. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Straßenwärter

5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst

  1. Litera a
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
  2. Litera b
    die entsprechende Verwendung.

Taucher in der Wasserbauverwaltung

5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.

5.16. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Definitivstellungserfordernisse:

5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 5 Punkt 7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40133758

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1_05/NOR40133758

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