Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

100 S - Internationales Zentrum Wien § 3

Kurztitel

100 S - Internationales Zentrum Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat das Gebäude für Organisationen der UNO sowie die Inschrift „Internationales Zentrum Wien“ und die Jahreszahl „1979“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Gesetzesnummer

10004301

Dokumentnummer

NOR12046990

Alte Dokumentnummer

N3197920821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/296/P3/NOR12046990

Navigation im Suchergebnis