Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1979

Typ

Vertrag – Malta

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

13.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

KAPITEL IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 22

Vermögen

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

10004293

Dokumentnummer

NOR12047153

Alte Dokumentnummer

N3197935805J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/294/A22/NOR12047153

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