(5)Absatz 5Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Diese Bestimmung hindert den anderen Staat nicht, Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören, die von einer im erstgenannten Staat ansässigen Person in diesem anderen Staat unterhalten wird.