Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 2

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 2,

Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des Paragraph eins, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.

Schlagworte

bevollmächtigt

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000653

Dokumentnummer

NOR12009353

Alte Dokumentnummer

N11979162320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/277/P2/NOR12009353

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