Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsParagraph 10, Absatz 3 bis 7 ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Während der Dauer des in den Paragraphen 10,, 15, 15a, 15c und 15d geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, kann die Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 15 a, durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
  4. Absatz 2 bWährend der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
  5. Absatz 3Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz 2, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Absatz 2, erfolgt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022219

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P20/NOR40022219

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