Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15q
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
31.10.2023
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 15q.Paragraph 15 q,
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Im RIS seit
09.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40154096