Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15q

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15q

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Spätere Geltendmachung der Karenz

Paragraph 15 q,
  1. Absatz einsLehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40154096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15q/NOR40154096

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