Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15n

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 n,
  1. Absatz einsDer Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 10 und 12 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den Paragraphen 15 k und 15l.
  2. Absatz 2Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40052565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15n/NOR40052565

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