Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15h

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 6
Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 h,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Ziffer 3
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
  2. Absatz 2Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Absatz eins, Ziffer 2, ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen betragen hat.
  4. Absatz 4In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 25, ArbVG insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40178138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15h/NOR40178138

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